IMPRESSUM MICHAEL ALSCHNER FOTOGRAF
Mitglied der WKO/Berufsfotografen
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ERSTE BANK
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen:
1.1 Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen sofern dem Fotografen ein Unternehmer im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.
1.2. Der Fotograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der
nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der Auftragserteilung anerkennt
der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Diese gelten - sofern keine Änderung
durch den Fotografen bekannt gegeben wird - auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Etwaige
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt.
1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter
ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmungen
ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten
kommt, zu ersetzen.
1.4. Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich.
II. Urheberrechtliche Bestimmungen:
2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2,
73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte
etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner
erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende),
nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich ver2
einbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer,
zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im
Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner
nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten
Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung
nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich
bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.
Dem Fotografen stehen die Nutzungsrechte für Eigenwerbung zu (Homepage, Portfolio, Präsentation usw.).
2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung
etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk
im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar
(sichtbar), insbesonders nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild
und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:
Foto: (c)Michael Alschner Jahreszahl
der ersten Veröffentlichung. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der
Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite
(im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend
beschriebenen Herstellervermerk.
2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen bekannten
Vertragszweck erforderlich ist.
2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten
Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße
Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.
2.5 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden.
Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl
der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotograf
die Webadresse mitzuteilen.
III. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung:
3.1.1 Analoge Fotografie:
Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.): steht
dem Fotografen zu. Dieser überlaÅNsst dem Vertragspartner gegen vereinbarte und
angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen
ins Eigentum.
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder
Eigentum des Fotografen.
Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem Vertragspartner
nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des
Vertragspartners zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart
ist.
3.1.2 Digitale Fotografie
Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe
digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und
betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und
nicht sämtliche, vom Fotografen hergestellte Bilddateien.
Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.
3.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in
elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen
Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom, oder ähnlichen
Datenträgern ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem
Fotografen und dem Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie
bleibt hiervon unberührt.
3.3 Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr
archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner
keinerlei Ansprüche zu.
IV. Kennzeichnung:
4.1 Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder
ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung
zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der
Herstellerbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe
an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen
bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesonders auch für alle bei der Herstellung erstellten
Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.
4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die
Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei
jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder
klar und eindeutig identifizierbar ist.
V. Nebenpflichten:
5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und
die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er
hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von
Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich
von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung
von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die
vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).
5.2 Sollte der Fotograf vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung
fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hiezu
berechtigt ist und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine
Verletzung dieser Pflicht beruhen.
5.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich
nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung
nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten
zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzulagern.
Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Verlust und Beschädigung:
6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen
(Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf - aus
welchem Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist
auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte
(Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der
Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung
der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche
stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige
Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten
und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und
immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn vom Geschädigten
grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Ersatzansprüche verjähren nach 3
Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 10 Jahren nach
Erbringung der Leistung oder Lieferung.
6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung
übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und
übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.
VII. Vorzeitige Auflösung:
Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen
aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen,
wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren
eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen
einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners
bestehen und dieser nach Aufforderung des Fotografen weder Vorauszahlungen
noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus
Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung
einer 14tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der Vertragspartner trotz
schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen
wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten
Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
VIII. Leistung und Gewährleistung:
8.1 Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag
auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesonders für die Bildgestaltung, die
Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen
Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspart6
ners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der
Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person
des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung
von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc..
8.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
8.5 Der Fotograf behält sich - abgesehen von jenen Fällen, in denen dem Vertragspartner
von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht - vor, den Gewährleistungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Vertragspartner hat diesbezüglich stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung, unter Bekanntgabe
von Art und Umfang des Mangels dem Fotografen schriftlich bekanntzugeben.
Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine
Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die
Geltendmachung von Gewährleistung oder Schadenersatzansprüchen einschließlich
von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von
Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3
Monate.
8.6 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung
gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.
8.7 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung
gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.
8.8 Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren, ohne
dass dem Vertragspartner ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.
8.9 Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen nicht die öffentliche
Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien.
IX Werklohn / Honorar:
9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein
Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes
Honorar, zu.
9.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann
zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf
das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
9.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten,
Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen
erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.
9.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen
gehen zu seinen Lasten.
9.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.)
sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen
organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
9.6 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in
seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer
Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
9.7 Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
9.8 Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung.
X. Lizenzhonorar:
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen
im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter
oder angemessener Höhe gesondert zu.
XI. Zahlung:
11.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung
eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme
zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist,
ist das Resthonorar - falls es für den Vertragspartner bestimmbar ist – nach Beendigung
des Werkes, ansonsten nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig.
Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungsfall
gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als
erfolgt.
11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt,
nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
11.3 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Fotograf - unbeschadet übersteigender
Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5
Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.
11.4 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht
dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.
In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom
Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.
XII. Datenschutz:
Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der
Fotograf die von ihm bekanntgegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kreditkartendaten,
Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer) für Zwecke der
Vertragserfüllung und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt
ermittelt, speichert und verarbeitet. Weiters ist der Vertragspartner
einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf
zugesendet wird.
XIII. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen:
Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung
besteht – berechtigt von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit
zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken
des Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet
auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das
eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.
XIV. Schlussbestimmungen:
13.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien.
Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Unternehmenssitz anhängig gemacht werden.
13.2 Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der
Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Fotografen richten, sind ausgeschlossen,
es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre
des Fotografen verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen
ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des
UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
13.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß
hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von
dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video, etc.).
DATENSCHUTZ
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